Gesetzgebung
BGBl. I 2002 S. 3387 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 29.08.2002, Seite 3387
- Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des ...
- vom 22.08.2002
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 14.05.2002 BT Korruption und Betrug innerhalb der EU ins Visier genommen
- 12.06.2002 BT Regierung: Bei Verdacht auf Vorteilsgewährung und -annahme nicht abhören
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung; …
Da es sich bei einer solchen Innengesellschaft nicht um eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt, ist sie von § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfasst (vgl. BT-Drucks. 14/8998, S. 8;… Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 14 Rn. 2;… MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 14 Rn. 85), so dass dem Angeklagten S. eine Arbeitgebereigenschaft über diese Zurechnungsnorm nicht zukäme. - VGH Hessen, 05.11.2008 - 6 A 713/08
Finanzportfolioverwaltung
Als Rechtsgrundlage für die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte hat sich die Beklagte in ihren Bescheiden vom 3. Juli 2003 sowie in den dazugehörigen Widerspruchsbescheiden vom 13. bzw. 24. Juni 2005 auf § 37 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) gestützt. - BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03
Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig
Erst durch das Ausführungsgesetz zum Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro vom 22. August 2002 (BGBl. I 3387) wurde in § 75 Satz 1 StGB eine Nummer 5 eingefügt, die auch sonstige Personen, die für die Leitung des Betriebes oder Unternehmens verantwortlich handeln, einbezieht. - FG Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 6 K 2550/12
Sportrechtliche "Erlösbeteiligungen" als Forderung i. S. von § 7 Abs. 6a AStG
Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i. S. des § 7 Abs. 6a AStG sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft (§ 8 AStG), die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AStG genannten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776), das zuletzt durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl 2002 I S. 3387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.